 |
| gesetzliche Neuerungen bei eMails |
|
Wichtige gesetzliche Neuerungen bei eMails.
Unternehmen drohen Kosten durch Zwangsgelder und vor allem Abmahnungen, es besteht dringender Handlungsbedarf!
Seit dem Beginn des Jahres 2007 existiert eine gesetzliche Neuerung in Bezug auf gewisse Pflichtangaben, die in der Vergangenheit auf Geschäftsbriefen niedergelegt sein mussten.
Hintergrund für eine Neuregelung bzw. Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom November 2006. Aufgrund dieses Gesetzes wurden Regelungen im § 35 a GmbHG sowie 37 a HGB geändert. Sie gelten nunmehr für alle Geschäftsbriefe, egal welche Form diese haben.
|
|
|
Folglich werden auch eMails als Geschäftsbriefe im Sinne dieser Vorschrift angesehen. In jeder geschäftlichen eMail sind daher gewisse Pflichtangaben zu machen, die sich aus den oben genannten Gesetzen ergeben. So müssen z. B. bei einer Kommanditgesellschaft die Firma, die Rechtsform (die Abkürzung „KG“ genügt), der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Ähnliche Regelungen gibt es für andere Rechtsformen des Handelsrechts. Ausnahmen von dieser Regelung werden nur in begrenzten Fällen gemacht.
e-Mail und Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen können im Falle einer Verletzung dieser Pflichtquellen für das Unternehmen durchaus schwerwiegend sein. So wird im Gesetz zunächst die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht. Weitaus schwerwiegender kann unter bestimmten Umständen sein, von Konkurrenten abgemahnt zu werden. Diese Abmahnungen sind mit zum Teil sehr hohen Kosten verbunden.
Insoweit ist jedem Unternehmen dringend anzuraten, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß auf jeder eMail die oben genannten Pflichtangaben vorhanden sind.
Autor:
Rechtsanwaltskanzlei Maurer & Wünsch
Bernburger Straße 7
06108 Halle / Saale
http://www.mlw-law.com |
|
|  |
|