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| Antennenmast und Mobilfunkanlagen auf dem Hausdach. |
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Antennenmast auf dem Hausdach.
Wer kennt sie nicht, die Mobilfunkanlagen auf den Dächern der Häusern in den Städten?
Zweifelsohne sind solche Einrichtungen notwendig und werden von einem Großteil der Menschen in unserem Lande tagtäglich indirekt benutzt, wenn sie mit ihrem Funktelefon Kontakt zu anderen Menschen aufnehmen oder selber angerufen werden. Solche Antennenanlagen sind also notwendig.
Dennoch macht sich der eine oder andere Sorgen um seine Gesundheit, wenn genau auf seinem eigenem Dach eine solche Antenne aufgestellt werden soll. Im Normalfall hat der Eigentümer eines Hauses das alleinige Entscheidungsrecht darüber, ob eine solche Antennenanlage auf dem Dach seines Hauses zugelassen werden soll oder nicht.
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Für ihn kann diese Entscheidung durchaus einen geldwerten Vorteil haben. Aber es stellt sich die Lage anders dar, wenn ein Gebäude mehreren Eigentümern gehört. Gerichtlich entschieden wurde in einem solchen Fall, dass das Veto nur eines der Hauseigentümer ausreicht, um die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf der in gemeinschaftlichen Besitz befindlichen Immobilie zu untersagen.
Mit Spannung darf die Entwicklung der gerichtlichen Entscheidungen in der Zukunft im Hinblick auf die Mieter verfolgt werden.
Nach bisheriger Rechtsprechung, welchen in aktuellen Urteilen ihre Bestätigung fand, kann ein Mieter von Wohnraum die Beseitigung einer Mobilfunkantenne nicht verlangen, weil bei Einhaltung der festgelegten Grenzwerte die auf ein Grundstück einwirkende Beeinträchtigung durch eine Funkfeststation nur unwesentlich sei.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass allein die Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnräumen beeinträchtigen kann. Wenn also ein Mieter Angst vor den möglichen Folgen einer Mobilfunkantenne hat, kann es für den Vermieter bedeuten,
dass er in Zukunft für seine Wohnung weniger Mietzins erhält als es auf dem Markt üblich ist. Diese Aspekte sind allerdings wirtschaftlicher Natur.
Neumieter sollten sich vor dem Abschluss eines Mietvertrages überlegen, ob sie dem Vermieter in Verhandlungen nicht eine Klausel im Mietvertrag abringen können, nach der ein Aufbau einer Mobilfunkantenne auf Dauer ausgeschlossen wird. Ein Erfolg hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles auf.
Das juristische Vorgehen von Mietern gegen die Aufstellung von Mobilfunkantennen ist nach der derzeitigen Rechtslage allerdings wenig erfolgversprechend. Allerdings ist für die Zukunft nicht zu erwarten,
dass die Diskussionen zwischen Mietern, Vermietern und Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob eine Mobilfunkantenne hinzunehmen ist, als abgeschlossen bewertet werden kann.
Autor:
Rechtsanwaltskanzlei Maurer & Wünsch
Bernburger Straße 7
06108 Halle / Saale
http://www.mlw-law.com |
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