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Rechnungen Adressen und Steuerrecht

Wissenswertes und Co. Rechnungen Adressen und das Steuerrecht, die c/o-Adresse.

Problematik der Angabe einer „c/o-Adresse“ auf Rechnungen - Ist hier ein Vorsteuerabzug möglich?

Wer kennt sie nicht, die „c/o Adresse“. 

Im Grunde ist sie nichts weitere als ein Hinweis an die normale Briefpost, an welche z.B. Abteilung eines Unternehmens ein Brief gesandt werden soll.

Die Abkürzung kommt aus dem Englischen und heißt „care of“.

»»» Wissenswertes und Co.
 
 

Eine weniger gebräuchliche deutsche Bezeichnung heißt p.Adr. (per Adresse). Sie ist das Synonym zu „c/o“. Hiermit adressiert man ein Schreiben an den Empfänger, z.B. Peter Müller, und unter „c/o“ schreibt man den Namen, der am Türschild steht, z.B. Solartechnik GmbH. Häufig wird dieses Verfahren auch bei Untermietern angewendet. Als Gegenteil gilt die Abkürzung z.Hd. (zu Händen). Hier erscheint in der Titelzeile nach obigem Beispiel die Solartechnik GmbH, danach z.Hd. Herrn Peter Müller.

Hier die Beispiel nochmals im Überblick:

Herrn Peter Müller
c/o Solartechnik GmbH
Sonnenstr.1
54896 Strahlingen

Herrn Peter Müller
p.Adr. Solartechnik GmbH
Sonnenstr.1
54896 Strahlingen

ABER: 

Solartechnik GmbH
z.Hd. Herrn Peter Müller
Sonnenstr.1
54896 Strahlingen

Wissenswertes und Co. Steuerlich kann es bei den c/o Adressen unter Umständen Probleme geben.

Steuerlich kann es bei den c/o Adressen unter Umständen Probleme geben, denn das Umsatzsteuergesetz schreibt bestimmte Anforderungen an Rechnungen vor.

So müssen z.B. der vollständige Name (bürgerlicher Name oder im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung) und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers angegeben sein.

Diesen Anforderungen genügt laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 28.3.2006 nicht, wenn nur der Name des Leistungsempfängers genannt und die „c/o-Adresse“ eines Dritten als Rechnungsempfänger angegeben wird. Diese Adresse gilt nämlich nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, und somit kann auch von ihm kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.

Betreibt der Leistungsempfänger unter der angegebenen „c/o-Adresse“ des Dritten aber eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil, dann kann der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.

Autor:

Rechtsanwaltskanzlei Maurer & Wünsch
Bernburger Straße 7
06108 Halle / Saale
http://www.mlw-law.com

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